Allgemeine Reisebedingungen

 

  1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Ausnahme: Bei Sonderangebote bzw. Nur Flug - sofortige Vollzahlung.

 

  1. Bezahlung

Mit Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von mind. 30% des Reisepreises, gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gem. § 651 K BGB fällig. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist die Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen und erst nach Gutschrift des restlichen Reisepreises auf unserem Konto. Ausnahme: Bei Sonderangebote bzw. Airline-Specials sofortige Vollzahlung; keine Erstattung möglich.

 

  1. Leistungen

lche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

  1. Leistungen- und Preisänderungen

Änderung und Abweichung einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über eine Leistungsänderung oder Abweichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls wird er dem Reisendem eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

 

  1. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zielpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
 
 
 Einzel- bzw. Landleistungen (ohne Flug):
 bis 60. Tag vor Reiseantritt 35%
 ab dem 59. Tag 100%

Pauschalreisen:
ab Buchungstag bis 60. Tag  vor Reiseantritt :  80%
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt: 100%
 
 Nur Flug:
 Stornierung vor Ticketausstellung: € 50,-
 Stornierung nach Ticketausstellug: 100%  
 
 
 5.2. Umbuchung auf Wunsch des Reisenden (Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart) kann, soweit möglich, jedezeit vorgenommen werden. Dem Kunden werden hierfür die gleichen Kosten berechnet, wie sie sich zum Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Eine Namensänderung nach Ticketausstellung gilt als Stornierung mit Neubuchung.

 

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
 
 (a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebeng des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reisevernatslter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
 
 (b) wenn eine in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise ausgeschriebene und vereinbarte oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise, verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Kunden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

  1. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns und im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften nach den Paragraphen 651a ff BGB, 823 BGB. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die Auswahl der Leistungsträger und deren Überwachung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Bei der Beförderung im Linienverkehr im Rahmen einer Pauschalreise, erbringt der Veranstalter Fremdleistungen und haftet somit nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung. Es besteht keine Haftung für lediglich vermittelte Fremdleistungen, die als solche gekennzeichnet sind.

 

  1. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird, oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
 8.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise € 4.000,-.
 
 8.3. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer- Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körper-verletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

  1. Gewährleistung / Mitwirkungspflicht

Der Reisende kann Abhilfe verlangen, sofern die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. Der Reisende ist verpflichtet, Beandstandungen unverzüglich und in deutlicher Form der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen, und ihr eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Die Reiseleitung ist angehalten, sofort den Mangel zu beheben oder eine Ersatzleistung zu stellen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Anzeigepflicht durch den Reisenden können keine Minderungsansprüche geltend gemacht werden. Der Reisende ist außerdem verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Bei erheblicher Beeinträchtigung und Ablauf einer angemessenen Fristsetzung ohne Abhilfe kann der Vertrag vom Reisenden gekündigt werden, oder der Kunde kann das Recht der Selbstabhilfe in Anspruch nehmen. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den Teil des Reisepreises für die in Anspruch genommenen Leistungen.

 

  1. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüben dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten.

 

  1. Paß-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den deutschen Reisenden aktuellen Paß-, Visa-, und Gesundheits-vorschriften zu informieren. Für die Einhaltung der Bestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich. Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, gehen zu Lasten des Reisenden. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

 

12.Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

  1. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

  1. Veranstalter

Atlantis Fernreisen Philipp-Kittler-Str. 14, 90480 Nürnberg Tel.: 0911 - 25 35 72 74 Fax : 0911 - 25 35 71 95  Stand: 01.01.24

 
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